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Jemand hatte ein Häuschen geerbt aus den 1920er-Jahren und berechnete den Wert aus dem Bodenrichtwert plus einem relativ niedrigen Gebäudewert, weil das Haus so alt war. Er kam auf 173.000 Euro. Das Finanzamt kam mit Durchschnittswerten des Gutachterausschusses hingegen auf 312.000 Euro.

Das Finanzgericht entschied: Dieser Durchschnittswert ist ungeeignet, weil er das Baujahr unzureichend berücksichtigt – und außerdem nur auf neun Verkaufsfällen beruht. Das Finanzamt musste also den Steuerbescheid aufheben. (FG Köln, 11.04.19, 4V 405/19, DStRE 19, 1271)

Fazit: Bewertungsentscheidungen des Finanzamtes sind nicht das Evangelium und können durchaus aufgehoben werden.

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