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Die Finanzverwaltung will das Ausbuchen wertloser Aktien nicht als Veräußerungsverlust anerkennen. Das oberste Steuergericht hat jedoch entschieden, dass das sehr wohl anerkannt werden müsse. (BFH, 12.06.18, VIII R 32/16, DStR 18, 1964)

Nun erarbeitet das Bundesfinanzministerium einen Gesetzesentwurf, der die alte Rechtslage herstellen soll. Dann wäre das Ausbuchen wertloser Aktien aus dem Depot kein Veräußerungsverlust mehr. Das wird wahrscheinlich ab 2020 gelten – vielleicht aber auch schon ab dem Datum der Gesetzesverkündung.

Fazit: Falls Sie solche „Leichen“ in ihrem Depot haben: am besten jetzt gleich verkaufen. Falls der Verkauf an der Börse nicht mehr möglich ist, an einen Angehörigen verkaufen für einen Euro. Dadurch können Sie den Verlust geltend machen. 2020 ist es wahrscheinlich zu spät.

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