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Wenn jemand im Ausland tätig wird, dann stellt sich bei einer Kontrolle durch eine ausländische Behörde häufig die Frage, ob derjenige überhaupt korrekt bei der Sozialversicherung angemeldet ist. Um hier Klarheit zu schaffen, wurde schon 2010 die „A1-Bescheinigung“ eingeführt.

Beispiel: Ein Softwareunternehmen aus München schickt einen Pro­grammie­rer für einen Monat nach Salzburg, um dort ein Softwareprojekt abzuwickeln. Er sitzt während dieser Zeit genauso am Rechner in der Salzburger Firma wie deren österreichische Angestellten. Kommt eine Kontrolle, muss der Mann diese A1-Bescheinigung vorweisen können.

Achtung: Hat er die nicht, drohen Nachzahlungen an die ausländische (in diesem Fall: österreichische) Sozialkasse!

Erschwerung seit 1. Januar 2019: Seitdem muss diese Bescheinigung für jeden konkreten Einsatz gesondert beantragt werden, und das in elektronischer Form. Bis 30. Juni 2019 konnte dieser Antrag noch in begründeten Einzelfällen auf Papier gestellt werden, das ist seit 1. Juli 2019 nicht mehr möglich.

Fazit: Schicken Sie Mitarbeiter auf Dienstreisen in andere EU-Länder, sollten diese die elektronische A1-Bescheinigung vorweisen können. Zuständig ist für privat Versicherte die Deutsche Rentenversicherung, ansonsten ist die „deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland“ zuständig.

Ist das wirklich auch für kurze Dienstreisen erforderlich? Wahrscheinlich wird es keine Probleme mit den Sozialkassen geben, wenn ein Vertriebsmitarbeiter aus Baden-Baden einem Unternehmen in Straßburg ein Gerät vorführt oder in Luxemburg an einem Meeting teilnimmt (wobei aber ein Bußgeld droht). Kritisch sind vorwiegend die Fälle, wo jemand im Ausland richtig „arbeitet“. Wer auf Nummer Sicher gehen will, beantragt für jede(!) Dienst­reise diese Bescheinigung.

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