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Bereits seit 20 Jahren ist die Absetzbarkeit von Arbeitszimmern zuhause stark eingeschränkt. Viele Arbeitnehmer sind daher – zur Umgehung dieser Einschränkungen – auf die Idee gekommen, das Arbeitszimmer oder Home­office an den Arbeitgeber zu vermieten.

Auf diese Art und Weise, so hofft man zumindest, kann man dann doch ein paar Kosten des Arbeitszimmers absetzen, wie zum Beispiel Miete, Abschreibungen, Zinsen oder Betriebs­kosten.

Nun hat das Bundesfinanzministerium genug: In einer aktuellen Verwaltungsanweisung wird die Anerkennung von Arbeitszimmervermietungen stark eingeschränkt. (BMF, 18.04.19, DStR 19, 1014)

Wenn die Anmietung nur im Interesse des Arbeitnehmers liegt: In diesem Fall wird das Modell im Ergebnis nicht anerkannt. Die Zahlung des Chefs wird nicht als Miete, sondern als Arbeitslohn behandelt. Durch die Arbeitszimmervermietung ist dann steuerlich nichts gewonnen, denn es werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Nur falls die Zahlungen als echte Miete anerkannt werden, funktioniert das Modell noch.

Nur noch in diesen Fällen wird die Vermietung anerkannt:

  • Für den Arbeitnehmer gibt es im Unternehmen keinen geeigneten Arbeitsplatz oder
  • der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer, die in einem ähnlichen Dienstverhältnis stehen, externe Räume angemietet.

Verluste nicht absetzbar: Außerdem darf der Arbeitnehmer keine Verluste geltend machen, wenn er nicht darlegen kann, dass er mit der Vermietung wenigstens mittelfristig in die schwarzen Zahlen kommt.

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