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Wer Umsätze nicht deklariert, hinterzieht Umsatzsteuer. Bisher gab es hier eine merkwürdige Regelung, wonach man die Vorsteuer bei der Berechnung des Steuerschadens nicht dagegen rechnen darf.

Beispiel: X macht alle möglichen Schwarzgeschäfte und hinterzieht dabei 100.000 Euro Umsatzsteuer. Konsequenterweise lässt er auch die Eingangsrechnungen (Vorsteuer 60.000 Euro) unter den Tisch fallen. Diese Vorsteuern macht er nicht geltend. Nach bisheriger Sichtweise hat er 100.000 Euro hinterzogen. Die nicht geltend gemachte Vorsteuer hat man bisher nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt.

Die Änderung: Ab sofort wird die Vorsteuer bei der Berechnung des Schadens nun doch dagegen gerechnet. Der hinterzogene Betrag wäre dann nur noch 40.000 Euro (100.000 Euro hinterzogene Umsatzsteuer minus 60.000 Euro nicht geltend gemachte Vorsteuer). Das hat massive Vorteile bei der Bemessung der Strafe, bei der Frage, ob eine Selbstanzeige möglich ist und bei der Prüfung der Frage, ob es sich bereits um einen „schweren Fall der Steuerhinterziehung“ handelt. (BGH, 13.09.18, 1 StR 642/17, wistra 2019, 109)

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