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Betriebsprüfer streichen gerne den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, weil die Absenderadresse angeblich nicht stimmt. Neues Urteil: Wichtig ist nur, dass die Adresse zu dem Zeitpunkt gestimmt hat, als die Rechnung abgesandt wurde.

Beispiel: X hat 2015 eine Rechnung über 100.000 Euro + Mehrwertsteuer von einer ABC-GmbH aus der Tulpenstraße 17 in Musterstadt bekommen. Heute ist diese Firma dort nicht mehr auffindbar. Das Finanzamt will den Vorsteuerabzug streichen. X kann aber beweisen, dass es die Firma damals unter dieser Adresse gab. Dann darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht streichen. (BFH, 05.12.18, XI R 22/14)

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