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Betriebsausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden – so regelt es § 97 der Abgabenordnung. In manchen Fällen ist jedoch kein Beleg zu bekommen, wobei die früher typischen Fälle, wie z. B. Parkuhren und Telefonzellen, weitgehend ausgestorben sind.

Dennoch kann in dem Ausnahmefall, dass kein Beleg zu bekommen ist, auch selber einer ausgestellt werden.

Pflichtangaben:

  • Zahlungsempfänger (falls möglich mit vollständiger Anschrift),
  • Art der Aufwendung, z. B.: „Trinkgeld“, „Parkgebühr“,
  • Datum,
  • Kosten (Gesamtpreis, ggf. Einzelpreis pro Stück),
  • Grund für den Eigenbeleg (z. B. „Verlust”, „nicht quittiertes Trinkgeld“, „Benutzung eines Automaten, der keinen Beleg erstellt“),
  • Datum und eigene Unterschrift.

Muss das Finanzamt solche Eigenbelege akzeptieren? Einen Rechts­anspruch haben Sie nicht. Falls die Eigenbelege jedoch eine Ausnahme bleiben und allenfalls Kleinbeträge betreffen, und es zudem plausibel ist, warum Sie keinen Beleg bekommen konnten, wird das in aller Regel vom Finanzamt akzeptiert.

Trinkgelder: Heutzutage haben Bedienungen meist kein Problem mehr, Trinkgelder zu quittieren, da diese ohnehin für den Kellner steuerfrei sind. Trinkgelder sind also im Regelfall kein(!) Anwendungsbereich des Eigen­belegs mehr.

Größere Ausgaben: Haben Sie eine Rechnung für eine Anschaffung verloren, müssen Sie sich eine Kopie besorgen, das ist natürlich KEIN Anwendungsbereich des Eigenbelegs.

Vorsteuerabzug: Für Eigenbelege bekommen Sie niemals den Vorsteuer­abzug, weil das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

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