Wenn Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren kaufen und dann wieder verkaufen, müssen Sie den Gewinn versteuern. (Ausnahme: Sie bewohnen das Haus selbst.)
Wenn Sie allerdings enteignet werden, z. B. wegen eines Straßenbauprojekts, und dabei eine Entschädigung erhalten, die Ihren Einkaufspreis übersteigt, müssen Sie das nicht versteuern.
Beispiel: X kaufte 2012 ein Grundstück in Berlin für 300.000 Euro. Die Stadt Berlin will dort nun eine Straße bauen und enteignet ihn. Als Entschädigung legt ein Gutachter den gestiegenen Verkehrswert von 450.000 Euro fest. Das muss X nicht versteuern, so meint es zumindest das Finanzgericht Münster (28.11.18, 1 K 71/16 E).
Hinweis: Höchstrichterlich ist diese Frage noch nicht geklärt (Rev. BFH IX R 28/18).
Ihr Steuerberater Freinsheim
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