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Muss ein Minijobber auch nachts oder am Sonntag arbeiten, stehen ihm Zuschläge für diese Arbeit zu, die steuerfrei sind. (§ 3b EStG)

Die üble Falle dabei: Hat derjenige Urlaub oder ist er krank, müssen die Zuschläge weitergezahlt werden. Dann sind sie aber nicht mehr steuerfrei!

Steuerfrei sind nämlich nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Feierabend, Nacht- oder Sonntagsarbeit.

Beispiel: X arbeitet in einer Tankstelle, wo er auch regelmäßig sonntags tätig ist. Er bekommt 450 Euro Arbeitslohn plus 100 Euro Sonntagszuschläge. Den kompletten Monat Januar ist er im Urlaub. Der Arbeitgeber muss ihm dann 550 Euro Urlaubsentgelt zahlen. Die Befreiung für die Nachtarbeit greift aber hier nicht, die greift nur, wenn wirklich gearbeitet wird. Damit ist im Januar der Minijob kaputt.

Kann man im Urlaubsfall nicht einfach die Zuschläge weglassen? Das können Sie natürlich machen, und wahrscheinlich wird sich der Minijobber nicht einmal beschweren – außer er ist in der Gewerkschaft. Ein Betriebs­prüfer rechnet aber nicht danach, was tatsächlich bezahlt wurde, sondern worauf ein Anspruch besteht. Und dann macht der Zuschlag – selbst wenn er gar nicht gezahlt wurde – den Minijob trotzdem kaputt.

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