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Wenn Sie einen Gewerbebau errichten, haben Sie den Vorsteuerabzug. Wenn Sie Wohnungen bauen, dann nicht. Wie ist es aber, wenn man einen umsatzsteuerpflichtig genutzten Industriebau abreißt, um dann ein Wohnhaus aufzubauen?

Ein Unternehmer verlangte den Vorsteuerabzug aus den Abriss­kosten, weil das ja mit der alten umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen würde.

Das Finanzamt – und leider auch das Finanzgericht – sehen es jedoch anders: Maßgeblich ist, was man mit der Immobilie künftig vorhat. Wenn das eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist (= Bau und Vermietung von Wohnungen), gibt es keinen Vorsteuerabzug. (FG Schleswig-Holstein, 10.07.18,
4 K 10124/16)

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