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Wenn Sie maximal eine halbe Million Euro Umsatz im Jahr machen, haben Sie es gut: Sie müssen, wenn Sie dies beantragt haben, die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen, wenn Sie das Geld vom Kunden bekommen haben (§ 20 UStG).

Wenn Sie aber mehr Umsatz machen, müssen Sie die Mehrwertsteuer schon in dem Moment abführen, in dem Sie die Leistung erbracht haben. In aller Regel also, wenn Sie die Rechnung geschrieben haben. Wann Sie das Geld vom Kunden bekommen, spielt dabei keine Rolle. Das nennt sich Sollversteuerung (§ 13 I Nr. 1a UStG).

Und wenn zwischen Rechnung und Zahlung drei Jahre liegen? Ein Bundesliga-Spielervermittler hatte 2012 einen Spieler vermittelt. Damit war die Leistung erbracht. Doch laut Vereinbarung sollte die Provision nicht schon komplett 2012, sondern in Raten verteilt auf die Jahre 2012 bis 2015 fließen. Das Finanzamt verlangte die Umsatzsteuer aber in voller Höhe schon 2012. Der Vermittler ging vor Gericht. Mit Erfolg: Er muss die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen, wenn er das Geld bekommen hat (EuGH „baumgarten sports & more GmbH“, 29.11.18, C 548/17). Hinweis: Das Urteil gilt unmittelbar nur, wenn eine Zahlung in Raten fällig wird.

Unser Rat: Auf dieses Urteil sollten Sie sich berufen, wenn Sie die Zahlung Ihres Kunden nur in Raten beanspruchen können und zwischen den einzelnen Raten ein größerer Zeitraum liegt. Wegen ein paar Tausend Euro und einem Monat hin oder her braucht man sich nicht mit dem Finanzamt zu streiten, aber wenn es um 50.000 oder 100.000 Euro Umsatzsteuer und ein paar Monate geht, dann sicherlich schon.

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