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Arbeitet ein Mitarbeiter oft im Home-Office und vermietet er diesen Raum an seinen Arbeitgeber, sind die Mietzahlungen weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig.

Es liegen Vermietungseinkünfte vor, die der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung angeben muss. Allerdings kann er alle Kosten dagegen rechnen, die anteilig mit diesem Raum zusammenhängen. Kommt dabei ein Verlust heraus, kann er diesen aber nur geltend machen, wenn er darlegen kann, wie er auf lange Sicht in die schwarzen Zahlen kommen will. (BFH, 17.04.18, IX R 9/17, DStR 18, 1758)

Trostpflaster in diesem Fall: Wenn die Verluste nicht anerkannt werden, muss man die Miete nicht versteuern. Es handelt sich dann um einen sogenannten Fall der „Liebhaberei“.

Beispiel eins: Der Arbeitnehmer hat eine 100 m² Wohnung die pro Jahr 10.000 Euro Kosten verursacht. Auf das Arbeitszimmer, das er als „home office“ an seinen Chef vermietet, entfallen 20 m² = 20 Prozent = 2.000 Euro. Die Monatsmiete von der Firma beträgt 200 Euro. Der Arbeitnehmer versteuert 2.400 – 2.000 Euro = 400 Euro im Jahr. Lohnsteuer und Sozialabgaben muss der Chef nicht einbehalten.

Beispiel zwei: Wie eins, aber die Gesamtkosten der Wohnung betragen 20.000 Euro im Jahr. Damit hätte der Arbeitnehmer einen Verlust von 1.600 Euro (2.400 Euro Miete – 4.000 Euro anteilige Kosten). Diesen Verlust kann er nicht absetzen, wenn er nicht darlegen kann, wie er in die schwarzen Zahlen kommen will. Die Miete muss er dann freilich auch nicht versteuern.

Gefahr bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die nur ein Home-Office haben und dieses an die eigene GmbH vermieten:
Hier könnte das Finanzamt eine „Betriebsaufspaltung“ mit teuren Folgen annehmen.

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