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Wenn Eheleute die Zugewinngemeinschaft wählen (das ist der Standardfall nach dem Gesetz), wird bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleichs­anspruch fällig, wenn ein Ehepartner am Schluss der Ehe der Ehegatten weniger besitzt, als der andere.

Wodurch endet die Zugewinngemeinschaft? Im Normalfall fällt das zusammen mit dem Ende der Ehe – und die endet entweder durch Tod oder Scheidung.

Sonderfall: Man kann die Zugewinngemeinschaft auch – bei Fortbestand der Ehe! –  durch notariellen Übergang zur Gütertrennung beenden.

Das könnten Martin Winterkorn und seine Frau gemacht haben, und dann hat die Frau einen Zugewinnausgleichsanspruch und er kann (und muss) ihr die Millionen hinüberschieben, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Diese Steuer fällt nämlich nur dann an, wenn einem Geld „in den Schoß fällt“, auf das man keinen Anspruch hat. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft besteht aber sehr wohl ein Anspruch, deswegen fällt dann keine Schenkungssteuer an.

Beispiel: Max und Susi heiraten 1990 ohne Ehevertrag. Sie haben dadurch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 2018 wechseln sie durch notarielle Vereinbarung zur Gütertrennung. Max hat inzwischen zehn Millionen Euro, Susi nur eine. Max muss Susi daher 4,5 Millionen Euro überweisen. Das kostet keine Schenkungssteuer.

Warum heißt das Güterstands-Schaukel? Weil man von einem Güterstand zu einem anderen wechselt und dann wieder zurück. Nämlich vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung und dann wieder zurück, in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Man „schaukelt“ also quasi hin und her.

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