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Das Finanzamt strich bisher bei Betriebsprüfungen gern den Vorsteuer­abzug, wenn die Adresse des Rechnungs-Absenders unrichtig war. Das war aus Sicht des Finanzamts bereits dann der Fall, wenn nur eine postalische Adresse angegeben war, das Unternehmen aber gar nicht von diesem Standort aus betrieben wurde.

Dies führte natürlich zu erheblichen Ungerechtigkeiten, denn wie kann beispielsweise ein Unternehmer aus München wissen, dass ein Lieferant aus Hamburg nicht an der von ihm angegebenen Adresse tätig ist?

Dieses leidige Thema ist jetzt erledigt: Der Bundesfinanzhof entschied aktuell, dass der absendende Unternehmer unter der angegebenen Adresse nur postalisch erreichbar sein muss. Es ist nicht mehr erforderlich, dass das der Ort ist, an dem er seine Tätigkeit ausübt. (BFH, 21.06.18, V R 25/15 und V R 28/16, DStR 18, 1661 und DStR 18, 1659)

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