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Wer einen Totalverlust mit Aktien oder Anleihen erleidet, wird oft doppelt bestraft. Nicht nur, dass das Geld weg ist, das Finanzamt will nicht einmal den Abzug bei den Kapitaleinkünften erlauben.

Bei Aktien ist das dann der Fall, wenn der Kurs so ins Bodenlose gestürzt ist, dass beim Verkauf der Aktien die Transaktionsgebühr höher ist als der Verkaufserlös.

Im konkreten Fall hatte jemand Aktien für ungefähr 6.000 Euro gekauft, die er drei Jahre später für nur noch 14 Euro verkaufte. Die Bank verlangt allerdings mehr als 14 Euro für die Ausführung der Order. Grund genug für das Finanzamt, den steuerlichen Verlust nicht anzuerkennen. Das niedersächsische Finanzgericht erkannte den Verlust jedoch nun doch an. (Niedersäch­si­sches FG, 26.10.16, 2 K 12095/15, DStRE 18, 343; Rev. BFH VIII R 32/16)

Verkauf an Privat für einen Cent? In einem anderen Fall verkaufte ein Anleger wertlose Aktien für einen Cent an eine private Käuferin. Das Finanzamt sah darin einen Missbrauch, nicht jedoch das Finanzgericht München, das dem Anleger Recht gab. (FG München, NWB 18, 162, 7 K 1888/16)

Prokon-Anleihen und Co: Ein anderer Streitfall sind hochverzinsliche Anleihen, mit denen Mittelständler naive Geldanleger anlockten, zum Beispiel bei German Pellets oder Prokon. Auch hier erlaubt der Bundesfinanzhof, solche Verluste geltend zu machen. Allerdings scheitert der Abzug manchmal daran, dass noch nicht feststeht, ob man vom Insolvenzverwalter nicht doch noch etwas bekommt.

Tipp: Verkaufen Sie die wertlosen Anleihen schon vorher. Dann steht der Verlust fest. Falls sie unverkäuflich sind, verkaufen Sie sie an einen Familien­angehörigen. Auch dann steht der Verlust fest und kann geltend gemacht werden.

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