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Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss viele Pflichtangaben enthalten. Eine davon ist der „Zeitpunkt der Leistung“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Bekannt ist, dass die Angabe des Leistungsmonats (z. B. „Juli 2018“) ausreicht, ebenso die Angabe „Der Leistungszeitpunkt entspricht dem Rechnungsdatum.“ (§ 31 Abs. 4 UStDV).

Kein Leistungszeitpunkt? In einem konkreten Fall hatte jemand Autos eingekauft, und die Rechnungen des Lieferanten enthielten nichts dergleichen: keinen Leistungsmonat, keine Aussage „Leistungszeitpunkt = Rechnungsdatum“. Zum Glück war zumindest ein Datum auf der Rechnung. Das reichte dem Finanzamt nicht aus, und so ging die Sache vor Gericht. Der Bundesfinanzhof, oberste Instanz in Steuersachen, entschied nun, dass Rechnungen beim Verkauf von Pkws sofort ausgestellt werden. Damit sei das Rechnungsdatum eine ausreichende Angabe im Sinne des Gesetzes. (BFH, 01.03.18, V R 18/17, DStR 18, 1169)

Unser Rat: Achten Sie vor allem bei größeren Eingangsrechnungen darauf, dass wenigstens der Monat der Leistung angegeben ist oder der Vermerk „Der Leistungszeitpunkt entspricht dem Rechnungsdatum.“. Sollte eine dieser Angaben fehlen und können Sie auch keine Ergänzung mehr vom Aussteller bekommen (inzwischen insolvent oder verstorben), dann berufen Sie sich auf dieses Urteil und bestehen Sie darauf, dass Ihnen trotzdem der Vorsteuer­abzug gewährt wird.

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