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Datenschutzbeauftragte haben Hochkonjunktur. In diesem Zusammenhang hört man häufig, dass jeder, der zehn oder mehr Arbeitnehmer hat, einen Datenschutzbeauftragten braucht. So generell stimmt das aber nicht. Gerade z. B. Handwerksbetriebe können durchaus mehr Mitarbeiter haben, denn mitgezählt werden nur solche Mitarbeiter die „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind“ (§ 37 DS-GVO i. V. m. § 9 DS-GVO).

Beispiel: Eine große Schreinerei hat drei Verwaltungs-Mitarbeiter, die ständig mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeiterdaten zu tun haben. Außerdem sind 20 Mitarbeiter in der Werkstatt und in der Montage beschäftigt. Der Betrieb braucht keinen Datenschutzbeauftragten, weil die handwerklich tätigen Mitarbeiter nicht „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt“ sind. Dass der eine oder andere im Außendienst ab und zu einmal eine Adresse oder Telefonnummer eines Kunden erfasst, schadet nicht, denn das ist „keine umfangreiche Verarbeitung“.

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