Müssen Sie für alte Jahre Steuern nachzahlen, verlangt das Finanzamt zusätzlich zur Nachzahlung sechs Prozent Strafzinsen pro Jahr. Dieser Zinssatz war vielleicht früher angemessen, er ist es heute aber nicht mehr.
Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit (BFH, 25.04.18, IX B 21/18, DStR 18, 1020). Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich.
Der Fall lag so: Das Finanzamt hatte bei einem Ehepaar die Einkommensteuer für das Jahr 2009 zunächst auf 160.000 Euro festgesetzt, nach einer Betriebsprüfung allerdings zwei Millionen Euro Nachzahlung gefordert – plus 240.000 Euro Zinsen, nämlich sechs Prozent pro Jahr. Das nannte der Bundesfinanzhof „realitätsfern und unbegründet“.
Ab wann gilt das? Maßgeblich ist nicht das Steuerjahr (im konkreten Fall 2009), sondern das Datum des Zins-Bescheids. Und hier gilt: Aktuell (und auch mindestens schon seit 2015) ist die Zinshöhe von sechs Prozent pro Jahr zu hoch und vermutlich verfassungswidrig. Das endgültige Urteil muss nun das Bundesverfassungsgericht sprechen.
Gesetzesänderung gefordert: Die FDP-Fraktion im deutschen Bundestag fordert im Übrigen mit Antrag vom 6. Juni 2018 die sofortige Absenkung des Nachzahlungszinssatzes.
Was sollten Sie jetzt tun? Ob Sie wegen 200 Euro Nachzahlungszinsen ein Einspruchsverfahren starten, müssen Sie wissen. Gegen einen Zinsbescheid von 1.000 Euro oder gar mehr würden wir aber an Ihrer Stelle definitiv vorgehen. Nennen Sie dabei dieses Aktenzeichen: BFH 25.04.18, IX B 21/18.
Ihr Steuerberater Maxdorf
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