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Der aktuelle Mindestlohn muss als Bruttobezug ausgezahlt und kann nicht als Sachbezug gewährt werden. Sonst ist der Mindestlohn unterschritten (§ 107 Gewerbeordnung).

Beispiel: Frau Meier arbeitet in der Huber-GmbH auf Teilzeitbasis mit 20 Stunden pro Woche und verdient genau den Mindestlohn – nämlich 770 Euro im Monat. Da Herr Meier gut verdient und sie auf das Geld nicht angewiesen ist, überredet sie den Arbeitgeber, den Lohn auf 470 Euro zu reduzieren und ihr dafür einen VW-Golf im Wert von 30.000 Euro zur Privatnutzung zu überlassen – macht in Summe ebenfalls 770 Euro.

Steuerlich ist die Umwandlung von Barbezügen in Sachbezüge zwar jederzeit möglich (außer bei Minijobbern, die mit dem Chef verwandt sind). Aber hier ist der Mindestlohn unterschritten. Solange sich die Frau nicht beschwert und keine Kontrolle vom Zoll kommt, macht das nichts. Aber im Ernstfall kann diese Gestaltung zu Ärger führen.

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