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Ein größeres Unternehmen hatte ein neues Werk eingeweiht und 644 Mitarbeiter zu einer aufwendigen Feier eingeladen, die 67.899,66 Euro gekostet hatte. Das Catering-Unternehmen rechnete 618 Portionen ab. Der Lohnsteuer­prüfer rechnete nach und kam auf nur 592 Mitarbeiter. Damit wäre die 110-Euro-Grenze pro Kopf überschritten gewesen. Das ließ sich das Unternehmen nicht gefallen und rechnete vor, dass ja auch noch ein Fotograf, diverse Künstler, Sänger, Musiker, ein Event-Manager und Busfahrer da gewesen wären. Die hätte man schließlich nicht hungern lassen können.

Das Unternehmen bekam Recht und so sank die Grenze genau unter den damals kritischen Betrag von 110 Euro, nämlich auf 109,87 Euro pro Kopf. (FG Baden-Württemberg, 04.05.17, 3 K 3046/14, EFG 17, 1561)

Anmerkung: Seit 2015 ist die Sache etwas entschärft, weil die frühere Freigrenze, bei deren Überschreiten damals die volle Steuer zuschlug, inzwischen in einen Freibetrag umgewandelt wurde. Heute muss daher nur noch der überschießende Betrag versteuert werden.

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