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Geschenke an Arbeitnehmer sind normalerweise lohnsteuerpflichtig. Es gibt aber allerlei Ausnahmeregelungen, die Geschenke steuerfrei stellen.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin im Verkauf erhält im Februar folgende drei Dinge geschenkt:

  1. Ein schickes Polo-Shirt, mit Firmenlogo, das sie im Betrieb tragen soll,
  2. einen Benzingutschein im Wert von 44 Euro und
  3. einen Fresskorb zu ihrem Geburtstag am 15. Februar im Wert von 60 Euro brutto.

Es gilt:

  1. Das Polo-Shirt liegt im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers = kein Geschenk = keine Steuerpflicht.
  2. Der Benzingutschein ist als Sachbezug bis maximal 44 Euro steuerfrei, wenn in diesem Monat sonst keine anderen Sachbezüge gewährt werden.
  3. Das Geburtstagsgeschenk ist als Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass bis 60 Euro brutto ebenfalls steuerfrei.

Aber: Das kann bei einer anderen Gestaltung schon wieder ganz anders aussehen. Im März erhält die Mitarbeiterin wegen hervorragender Arbeits­leistung eine Uhr im Wert von 200 Euro geschenkt. Es greift keiner der Ausnahmetatbestände, die Uhr ist voll steuerpflichtig (allerdings Pauschal­besteuerung mit 30 Prozent (§ 37b EStG) plus Sozialversicherung möglich).

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