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Normalerweise muss man den Gewinn versteuern, wenn man eine Immo­bilie innerhalb von zehn Jahren wieder weiterverkauft. Ausgenommen sind selbstgenutzte Häuser und Wohnungen. Nicht ganz klar war bisher, ob das auch für selbstgenutzte Zweitwohnungen und Ferienwohnungen gilt.

Ein höchstrichterliches Urteil gibt Entwarnung: Ja, das gilt auch für solche Wohnungen, sofern sie dem Steuerpflichtigen ständig zur Verfügung stehen. Er muss nicht ständig darin wohnen. Schädlich wäre aber eine zeitweise Vermietung einer Ferien- oder Zweitwohnung (BFH, 27.06.17, IX R 37/16, DStR 17, 2268).

Beispiel: X hat seinen Hauptwohnsitz in Berlin. Da er oft in München zu tun hat, hat er sich 2014 dort eine Zweitwohnung gekauft für 500.000 Euro. Dort wohnt er etwa zehn Wochen pro Jahr. Während der restlichen Zeit stand die Wohnung leer, vermietet wurde sie nie. 2017 (nur drei Jahre nach dem Kauf) verkauft er die Wohnung für 800.000 Euro. Das ist steuerfrei.

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