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Bisweilen wird vereinbart, dass der Mitarbeiter das Benzin für seinen Dienstwagen selber bezahlen muss. Früher war das nachteilig, denn diese Aus­gaben verpufften steuerlich irrelevant. Inzwischen gab es ein höchstrichterliches Urteil, und nun akzeptiert die Finanzverwaltung dieses Modell. Das selbst bezahlte Benzin mindert den zu versteuernden Nutzungswert.

Beispiel: X erhält einen Dienstwagen mit Bruttolistenneupreis 40.000 Euro (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lassen wir der Einfachheit halber weg). Nach der Ein-Prozent-Regel muss er 400 Euro versteuern. Er muss aber das Benzin selber bezahlen, was in etwa 200 Euro im Monat kostet. Er versteuert also für die private Nutzung des Autos statt 400 Euro nur 200 Euro.

Zahlt der Arbeitnehmer noch mehr Benzin, als sich nach der Ein-Prozent-Regel ergeben würde, ist das irrelevant. Beispiel: Wenn X im Monat für 500 Euro Benzin verfahren würde, und das alles selber bezahlen müsste, würde er versteuern: null. Noch einmal 100 Euro mehr abzusetzen – das geht nicht.

Praxistipp: Der Abzug des vom Arbeitnehmer selbst getankten Benzins ist arbeitsintensiv, denn die schwankende Höhe dieser Kosten muss laufend ermittelt werden. Wir raten nach wie vor zu festen Zuzahlungen, am besten in Gestalt eines Bruttogehaltsverzichts.

Einmalige Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten: Diese können auch in den Folgejahren von dem Nutzungswert laut Ein-Prozent-Regel abgezogen werden.

Beispiel: Y hat Anspruch auf einen Dienstwagen im Wert von 38.000 Euro. Er wünscht sich jedoch Sonderausstattungen im Wert von 12.000 Euro. Sein Chef ist damit einverstanden, den Wagen so zu bestellen, wenn Y diese 12.000 Euro selber vorab in voller Höhe bezahlt. Diesen Betrag kann Y von dem geldwerten Vorteil laut Ein-Prozent-Regel abziehen. Dadurch versteuert Y zwei Jahre lang keinen geldwerten Vorteil. 24 Monate x ein Prozent von 50.000 Euro wären 12.000 Euro. Diese kann Y jedoch mit seiner Zuzahlung in Höhe von 12.000 Euro verrechnen.

Weitere Details, insbesondere auch wie man rechnen muss, wenn der geldwerte Vorteil nicht nach der Ein-Prozent-Regel, sondern nach Fahrtenbuch berechnet wird, enthält das BMF-Schreiben vom 21.09.17, IV C 5 -S 2334/11/ 10004-02.

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