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Das Überlassen von betrieblichen Computern, Handys, Smartphones usw. ist steuerfrei, auch soweit der Mitarbeiter diese privat nutzt (§ 3 Nr. 45 EStG).

Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Es muss sich um ein betriebliches Gerät handeln. Daran denken manche nicht, und prompt kassiert das Finanzamt Lohnsteuer nach, falls es die Sache näher untersucht (z. B. in einer Lohnsteuerprüfung).

Falle Nr. 1: Einfach den privaten Handyvertrag des Mitarbeiters auf die Firma umschreiben lassen. Damit ist das Handy immer noch im Besitz des Arbeitnehmers und nicht des Betriebs. Die Folge: keine Steuerfreiheit.

Falle Nr. 2: Leasingverträge, bei denen der Arbeitnehmer den Computer (Laptop, iPad usw.) nach zwei Jahren sehr billig kaufen kann. Dann ist das Gerät von vornherein steuerlich dem Arbeit­nehmer zuzurechnen, und dann ist es kein betriebliches Gerät mehr und auch nicht mehr steuerfrei. (Sächsisches FG, 02.11.17, 8 K 870/17, Beck RS 2017, 136911)

Der Fall lag so: Der Chef leaste Computer, die die Arbeitnehmer mit nach Hause nahmen und der Arbeitgeber zog die Leasingrate vom Lohn ab. Lohnsteuer behielt er wegen der (erhofften) Steuerfreiheit keine ein. Nach zwei Jahren konnten die Mitarbeiter den Computer für drei(!) Prozent des ursprünglichen Preises kaufen. Damit war der Computer von vornherein den Arbeitnehmern zuzurechnen, weil der Arbeitgeber überhaupt keine Verwertungsmöglichkeiten mehr hatte. Ergebnis: kein betriebliches Gerät, keine Steuerfreiheit.

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