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Durch Umsatzsteuerkarussells gehen dem Fiskus jedes Jahr Milliarden verloren. Bei solch einem kriminellen „Karussell“ stellen einer oder mehrere Beteiligte Rechnungen mit Mehrwertsteuer aus. Der nächste im Karussell holt sich die Vorsteuer, aber der Rechnungsaussteller führt die Mehrwertsteuer nicht ans Finanzamt ab.

Falls Sie wissen, dass einer Ihrer Lieferanten so etwas plant, haften Sie für die Umsatzsteuer, die nicht abgeführt wird. (§ 25d UStG)

Der konkrete Fall lag so: Es ging um Fahrzeuglieferungen, bei denen der Rechnungsaussteller die Mehrwertsteuer nicht ans Finanzamt abgeführt hatte. Das Finanzamt sagte zu dessen Kunden, der die Vorsteuer gezogen hatte: „Sie wussten doch, dass gegen den ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung läuft und dass der Mann kriminell ist. Also haften Sie für die Umsatzsteuer!“

Ganz so leicht kann es sich das Finanzamt aber nicht machen: Nur wenn das Finanzamt nachweisen kann, dass man wusste, dass der Lieferant konkret für diesen Umsatz vorhat, die Umsatzsteuer nicht abzuführen, haftet man. Allein die Kenntnis, dass der „irgendwie kriminell“ ist, reicht nicht für die Haftung. (BFH, 10.08.17, V R 2/17, DStR 17, 2664)

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