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Ein Softwareunternehmen stellte Mitarbeitern und Gästen täglich einen Korb mit etwa 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen) zur Verfügung. Außerdem stand in dem Unternehmen ein Kaffeeautomat, aus dem man sich den ganzen Tag kostenlos Kaffee herauslassen konnte.

Ein Lohnsteuerprüfer bemerkte das und sah in den Brötchen plus Kaffee ein „lohnsteuerpflichtiges Frühstück“, das mit 1,57 Euro pro Tag zu besteuern sei. Dagegen wehrte sich das Unternehmen und bekam vor dem Finanz­gericht Recht. Das Gericht: „Zu einem Frühstück gehört auch ein Brot­aufstrich (Marmelade Honig etc.), und der fehlt hier.“ (FG Münster, 31.05.17, 11 K 4108/14, Revision beim BFH unter Az. VI R 36/17)

Fazit: Trockene Brötchen sind noch kein Frühstück – Kaffee hin oder her.

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