Vermieten Sie Ihren Kindern (Eltern, Geschwister usw.) verbilligt Wohnraum, können Sie trotzdem die vollen Abschreibungen und Schuldzinsen gegenrechnen, solange Sie mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete verlangen.
Beispiel: Der Vater vermietet seiner Tochter eine 50-Quadratmeter-Wohnung. Ortsüblich wären 13 Euro, also 650 Euro kalt plus 150 Euro Nebenkosten = 800 Euro. Der Vater verlangt 378 Euro kalt plus die vollen Nebenkosten in Höhe von 150 Euro. Das sind 528 Euro warm, exakt 66 Prozent des ortsüblichen Werts. Die vollen Nebenkosten zu verlangen ist praktisch, weil man sich dann mit der Abrechnung der Nebenkosten leichter tut. Der Vater kann die vollen Schuldzinsen und Abschreibungen absetzen.
Tipp: Verlangen Sie etwas mehr als 66 Prozent. Denn das Finanzamt verlangt, die Ortsüblichkeit jedes Jahr aufs Neue zu prüfen. Falls Sie genau 66 Prozent verlangen und das Mietniveau im Laufe der Zeit steigt, laufen Sie Gefahr, unbeabsichtigt unter die Grenze zu fallen und damit eine Kürzung Ihrer abzugsfähigen Kosten durch das Finanzamt zu riskieren.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß