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Falls Sie weit entfernt vom Wohnort am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmieten oder kaufen, können Sie die Kosten dieser beruflich notwendigen Zweitwohnung bis 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten absetzen.

Das Gleiche gilt für Ihre Mitarbeiter, nur dass das dann Werbungskosten sind. Strittig war bisher, ob diese Obergrenze von 1.000 Euro pro Monat auch für die Kosten der Einrichtung gilt.

Antwort: Nein, dafür gilt diese Grenze nicht. Die Kosten der Einrichtung dieser Zweitwohnung kann man – sofern sie notwendig sind! –  neben den Kosten der Unterkunft zusätzlich geltend machen. Sie fallen also nicht unter den 1.000-Euro-Höchstbetrag. (FG Düsseldorf, 14.03.17, 13 K 1216/16 E)

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