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Geburtstagfeiern sind normalerweise steuerlich nicht abzugsfähig. Unter Umständen aber doch, so entschied nun das oberste Steuergericht. „Dies ist insbesondere möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars, sondern der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt.“

Der Geschäftsführer hatte zu dieser Feier alle Mitarbeiter in die Werkstatthalle eingeladen, und die Kosten blieben mit 35 Euro pro Kopf „maßvoll“.

Was außerdem hilfreich war: Er hatte zu mehreren(!) privaten, deutlich teureren Geburtstagsfeiern eingeladen, deren Kosten er erst gar nicht abzusetzen versucht hatte. (BFH, 10.11.16, VI R 7/16, DStR 17, 263)

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