Nachtzuschläge sind steuerfrei. Manche Chefs missverstehen aber den Begriff des „Zuschlags“. „Zuschlag“ ist nur das, was über den Grundlohn hinaus bezahlt wird. Nur das ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG in Verbindung mit § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Beispiel: Jemand bekommt zehn Euro die Stunde und für Nachtarbeit noch obendrauf 2,50 Euro Zuschlag. Die 2,50 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei, die zehn Euro aber nicht.
Anderes Beispiel: Anne arbeitet jeden Freitag in einer Tankstelle neun Stunden für pauschal 450 Euro im Monat. Ab Januar arbeitet sie zusätzlich mittwochs von 20 Uhr bis Mitternacht für 50 Euro extra (zehn Euro pro Stunde plus 2,50 Euro Nachtzuschlag). Damit ist der Minijob kaputt. Denn steuerfrei sind nur die 2,50 Euro, aber nicht die zehn Euro Grundlohn.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß