Eine Frau wurde auf Freier-Mitarbeits-Basis für einen Immobilienmakler tätig. Sie erhielt kein festes Gehalt, sondern nur eine Erfolgsprovision, wenn aufgrund ihrer Tätigkeit tatsächlich ein Immobiliengeschäft abgeschlossen wurde. Nach außen trat sie allerdings nicht als Selbständige auf, sondern immer nur unter dem Logo des Immobilienbüros, das sie beschäftigte. Das genügte einem Sozialversicherungsprüfer, um sie als Scheinselbständige und damit als sozialversicherungspflichtige Arbeiternehmerin einzustufen.
Begründung: Sie sei nach außen nicht als Selbstständige erkennbar gewesen.
Das Gericht sah die Sache allerdings anders: Die Frau sei in ihrer zeitlichen Einteilung völlig frei gewesen und hätte Art und Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können. Es hätte auch keinerlei Weisungen von der Geschäftsleitung gegeben, wie sie ihre Tätigkeit ausüben musste. Unternehmerrisiko habe sie auch zu tragen, denn wenn ihre Vertriebsbemühungen erfolglos blieben, habe sie umsonst gearbeitet.
Das Urteil: Keine Scheinselbstständigkeit, sondern eine echte freie Mitarbeiterin, die sozialversicherungsfrei ist. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26.07.16, L 11 R 3845/15)
Fazit: Ein freier Mitarbeiter muss nach außen nicht als Selbständiger erkennbar sein, aber es ist wichtig, dass er sich seine Arbeitszeit und auch den Ort seiner Arbeit frei einteilen kann. Werden ihm hier bestimmte Vorschriften gemacht (z. B. Mindest-Anwesenheitszeiten im Büro), dann sieht es übel aus und derjenige könnte dann doch als Arbeitnehmer mit Sozialabgabenpflicht eingestuft werden.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß