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Ein Unternehmen ließ 15.000 Wandkalender mit Firmenlogo für insgesamt 202.000 Euro drucken. Stückpreis somit etwas über 13 Euro. Diese Kalender wurden Geschäftspartnern zu Werbezwecken überlassen.

Das Unternehmen buchte die 202.000 Euro auf „Werbedrucksachen“, das Finanzgericht Baden-Württemberg meinte aber, so etwas seien „Geschenke“, und man hätte es auf Geschenke buchen müssen.

Zwei unangenehme Folgen aus dieser Einstufung als „Geschenke“: Man muss zum einen für sämtliche 15.000 Kalender die Empfänger vermerken. Außerdem entfällt der Betriebsausgabenabzug, wenn Geschenke nicht auf einem speziellen Buchhaltungskonto gebucht werden. (FG Baden-Württemberg, 12.04.16, 6 K 2005/11, EFG 16, 1197; Revision beim BFH unter I R 38/16)

Kritik: Ein Kalender, der ein unübersehbares Werbelogo des übersendenden Unternehmens trägt, ist unseres Erachtens eindeutig Werbung.

Unser Rat zur Vorsicht:
So lange dieses Urteil im Raum steht, muss man daraus zwei Schlussfolgerungen ziehen:

  1. Achten Sie darauf, dass verschenkte Kalender maximal zehn Euro netto kosten. Dann kann man sie nämlich als „Streuwerbeartikel“ verbuchen und braucht den Empfänger nicht zu vermerken.
  2. Wenn der Kalender teurer wird als zehn Euro, dann müssen Sie ihn doch auf dem Konto „Geschenke“ verbuchen und jeden einzelnen Empfänger vermerken.

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