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Gerade bei der vorweggenommenen Erbfolge werden Immobilien oder Betriebe oft mit Rückforderungsrechten übertragen. Wenn ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts zurückübertragen werden muss, wird die Schenkungsteuer rückwirkend erstattet (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Typische Fälle für Rückforderungen:

  • Nichtvollzug einer Auflage,
  • Notbedarf des Schenkers,
  • grober Undank,
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage,
  • Unterbleiben der Eheschließung,
  • Schenkungen des Vorerben, die den Nacherben beeinträchtigen und viele mehr.

Aber Vorsicht: Kann gegenüber dem Finanzamt nicht nachgewiesen werden, dass ein Rückforderungsrecht bestand, kann es zu fatalen steuerlichen Folgen kommen. Dann bleibt nicht nur die ursprüngliche Schenkungsteuer bestehen, sondern es kann zusätzlich Schenkungsteuer auf die Rückschenkung anfallen. Beispiele: Das Geschenk wird wieder zurückgegeben, weil man beleidigt ist, seine Ruhe haben will oder auch, weil man Mitleid mit anderen Angehörigen hat, die angeblich oder tatsächlich zu kurz gekommen sind.

Fazit: Besprechen Sie vor der Rückabwicklung von Schenkungen mit einem Rechtsanwalt und Ihrem Steuerberater, ob wirklich ein Rückforderungsrecht besteht und holen Sie im Zweifel eine verbindliche Auskunft des Finanzamts ein.

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