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Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass ein VW-Bus mit verblechter Ladefläche keine Steuer für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel kostet. Dieses Urteil ist keine große Überraschung, denn schon früher wurde festgestellt, dass solche Fahrzeuge typischerweise nicht privat genutzt werden.

Das Kuriose war hier, dass das Finanzamt argumentiert hatte, allein die Tatsache, dass nur zwei Sitze vorhanden seien, würde eine Privatnutzung nicht ausschließen – ein Ferrari hätte ja auch nur zwei Sitze.

Das oberste Steuergericht verwarf das jedoch:  „Der BFH hat nicht etwa gefordert, dass die private Nutzung denklogisch ausgeschlossen wäre, sondern nur verlangt, dass das Fahrzeug typischerweise dieser nicht dient. Mit der Überlegung, dass sich auch ein zweisitziges Fahrzeug grundsätzlich für private Besorgungen einsetzen lässt, wäre jeder beliebig große Lkw auch privat einsetzbar.“

Fazit: Die Ein-Prozent-Regel fällt unverändert nur für Fahrzeuge an, die „typischerweise“ privat verwendet werden, nicht jedoch für Lkw und Transporter. Da muss man kein Fahrtenbuch führen, um der Dienstwagensteuer zu entkommen. (BFH, 17.02.16, X R 32/11, DStRE 16, 897)

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