Der gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Januar 2015 eingeführt und auf 8,50 Euro festgelegt. Alle zwei Jahre kann er angepasst werden. Darüber entscheidet die so genannte Mindestlohnkommission. Diese hat nun mit Beschluss vom 28. Juni 2016 festgelegt, dass der Mindestlohn ab 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro je Stunde ansteigt.
Diese Kostenbelastung ist Ihnen zu hoch? Ein Schlupfloch bietet sich an, falls Sie jährliche Sonderzahlungen leisten. Denn diese werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet, falls sie nur einmal jährlich geleistet werden. Sind Ihre Mitarbeiter einverstanden, den Arbeitsvertrag zu ändern, können Sie Folgendes tun: Sie legen das jährliche Weihnachtsgeld um auf zwölf Monatszahlungen.
Ihr Vorteil: Dann wird diese Zahlung sehr wohl auf den Mindestlohn angerechnet. Sie hätten dann den gesetzlichen Mindestlohn eingehalten – ohne zusätzliche Kostenbelastung. Diese Verfahrensweise hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich anerkannt. (BAG, 25.05.16, 5 AZR 135/16)
Aber Achtung: Fünf Bundesländer wollen per Gesetzesänderung für die Zukunft verhindern, dass Weihnachtsgeld in zwölf Zwölfteln gezahlt wird, um den Mindestlohn zu erfüllen. Falls sich diese Länder durchsetzen, hilft nur eines: Jede Bezugnahme auf Sonderzahlungen vermeiden, diese – durch Arbeitsvertragsänderung – streichen und den ganz normalen Monatslohn erhöhen.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß