Für häusliche Arbeitszimmer gelten strenge Abzugsbeschränkungen – aber eben nur für „häusliche“. Als „häuslich“ gelten solche, die sich im Haus (bzw. in der Wohnung) befinden oder von dieser direkt erreichbar sind.
Ist das Arbeitszimmer in einer anderen Wohnung, dann gelten alle diese Beschränkungen nicht, und Sie können die Kosten unbeschränkt absetzen. (BFH, 10.6.08, VIII R 52/07 n. v./BFH, 18.08.05, VI R 39/04, BStBl II 06, 428)
Voraussetzung: Dieses Appartement müssen Sie fast ausschließlich beruflich nutzen. Wenn Sie dort auch bisweilen Freunde und Verwandte beherbergen oder es zu heimlichen Rendezvous nutzen, sind die Kosten nicht absetzbar, nicht einmalig anteilig. (BFH, 27.01.16, GrS 1/14, DStR 16, 210)
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