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Wenn Sie Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land liefern, fällt keine Umsatzsteuer an. Den Nachweis, dass der andere Unternehmer ist, muss man über seine USt.-ID-Nummer führen.

Das hatte ein deutscher Autohändler sorgfältig getan: Am 14. Mai 2005 schloss er einen Auto-Kaufvertrag mit einer spanischen Firma. Was der Autohändler aber nicht ahnen konnte: Am 25. Mai 2005, noch bevor das Auto in Spanien ankam, löschten die spanischen Finanzbehörden die USt.-ID-Nummer des Käufers. Dies erfuhr wiederum das deutsche Finanzamt des Auto­händlers im Jahr 2008 und verlangte von ihm die Umsatzsteuer nach. Die Lieferung sei nicht umsatzsteuerfrei, weil die USt.-ID-Nummer gelöscht sei.

Das Finanzgericht gab jedoch dem Autohändler Recht:

  • Er hat alle seine Pflichten erfüllt, insbesondere alle erforderlichen Beleg- und Buchnachweise vollständig erbracht. (§§ 17a ff. UStDV)
  • Er hat mit der Aufzeichnung der USt.-Id-Nummer der spanischen Firma auch den Nachweis der Unternehmereigenschaft dieser Gesellschaft geführt und die Anforderungen an den Beleg-/Buchnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt.
  • Dass diese USt.-ID-Nummer seit dem 25. Mai 2005 nicht mehr galt, ist unschädlich, denn maßgeblich ist nur, dass der deutsche Autohändler zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle erforderlichen Angaben erfasst hatte.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, 04.11.15, 7 K 7283/13, Beck RS 16, 94729.

Warnung: Wahrscheinlich bekommt man keinen Vertrauensschutz, wenn man eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Dann müsste man sich erneut um die Daten des Abnehmers kümmern. Eine Zeitspanne von elf Tagen reicht hierfür jedoch nicht aus.

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