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Eigentlich war bisher herrschende Meinung, dass die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar alle normalen Fahrzeugkosten abdeckt, nicht aber Unfallkosten. Die konnte man noch zusätzlich absetzen.

Ein Finanzgericht ist nun aber der Meinung, dass das nicht geht: Eine Frau hatte einen Unfall auf dem Weg in die Arbeit gehabt und wollte danach nicht nur die Unfallkosten extra absetzen, sondern auch Behandlungskosten wegen unfallbedingter Schmerzen im Nackenbereich. Das Finanzamt erkannte zwar die Unfallkosten an, nicht aber die Behandlungskosten. Das zu Hilfe gerufene Finanzgericht war nun sogar der Meinung, das Finanzamt hätte nicht einmal die Unfallkosten anerkennen dürfen.

Fazit: Man sollte sich in solchen Fällen mit der Anerkennung von Unfall­kosten zufrieden geben und die Sache nicht noch dadurch auf die Spitze treiben, dass man noch Behandlungskosten absetzen will. Der Schuss kann nach hinten losgehen, so dass dann gar nichts mehr anerkannt wird.

Übrigens: Das Urteil betrifft nur private Arbeitnehmerautos. Für Dienst­wagen im Betriebsvermögen des Arbeitgebers können Reparaturkosten natürlich stets abgesetzt werden. (FG Rheinland-Pfalz, 23.02.16, 1 K 2078/15, Beck RS 16, 94557)

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