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Ehegatten müssen im Scheidungsfall den Zugewinn unter sich aufteilen. Wohlgemerkt: Nicht das Vermögen, nur den Zugewinn.

Beispiel: Das Anfangsvermögen bei der Eheschließung war bei beiden null. Bei der Scheidung hat die Frau 200.000 Euro, der Mann eine Million. Ergebnis: Der Mann muss 400.000 Euro an seine Frau abgeben (= die Hälfte seines Mehr-Zugewinns in Höhe von 800.000 Euro).

Schenkungen zählen hier aber nicht mit:
Wenn das Millionenvermögen des Ehemannes zum Teil aus einer Schenkung, z. B. von seinen Eltern, herrührt, ist das ausgenommen.

In der Praxis funktioniert das aber oft nicht: Denn eine solche Schenkung muss bewiesen werden. Wenn die Schenkung schon Jahrzehnte zurückliegt, sind oft keine Beweise mehr vorhanden. Überweisungsträger und dergleichen sind verloren gegangen. Dann kann die Ehefrau auch aus diesem Geld die Hälfte verlangen. Und das ganz einfach deshalb, weil der Mann die Schenkung von seinen Eltern nicht mehr beweisen kann.

Das gleiche Problem stellt sich bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft: Wenn etwa Betriebsvermögen herausgenommen wurde, behauptet die Gegenseite oft gerne, es sei Privatvermögen in die Firma verschoben worden. Auch hier muss alles sehr genau dokumentiert werden können, damit man beweisen kann, was überhaupt im Betrieb war, und was nicht.

Fazit: Einige Vermögensbestandteile sind entweder von Gesetzes wegen oder aufgrund von Eheverträgen nicht Gegenstand des Zugewinnausgleichs. Aber diese Tatsache muss man beweisen können. Wer keine Beweise hat, zieht im Scheidungsfall den Kürzeren.

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