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Im Bargeldgewerbe ist die Versuchung besonders groß, Umsätze unter den Tisch fallen zu lassen. Umso penibler sieht sich das Finanzamt die Kassenführung an.

Das sind die vier schlimmsten Fehler, die das Finanzamt berechtigen, den Gewinn zu schätzen:

  1. Keine Kassensturzfähigkeit: Beim Kassensturz wird die Kasse quasi auf den Kopf „gestürzt“, und das ganze Geld fällt heraus. Dabei sollte natürlich idealerweise genau das Bargeld in der Kasse sein, das die Kassenbuchführung ausweist.Sollten laut Kassenbuchführung etwa 546,23 Euro in der Kasse sein, es sind aber über 3.000 Euro drin, stellt sich die Frage, ob hier Einnahmen vorsätzlich nicht verbucht wurden. Ein absolutes Tabu sind auch negative Kassenbestände. In einer Kasse kann als Bargeld allenfalls null Euro sein, minus 20 Euro Bargeld gibt es nicht.
  2. Keine Aufbewahrung der Mindestdokumentationsunterlagen: Bei EDV-Registrierkassen und PC-Kassen müssen Sie mindestens aufbewahren:
    • ausführliche Bedienungsanleitung,
    • Programmieranleitung,
    • Grundprogrammierung,
    • Protokolle der nachträglichen Programmänderungen,
    • Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern, sowie
    • alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung.Können Sie diese Unterlagen nicht lückenlos vorlegen, kann das Finanzamt das als schweren formellen Mangel ansehen, der zur Hinzuschätzung von Gewinnen berechtigt.
  3. Keine Stornobuchungen: Jeder macht Fehler, das kann auch bei der Bedienung einer PC-Kasse passieren. Eine falsche Buchung erscheint dann als deutlich sichtbarer Storno im Kassenprotokoll. Dagegen ist nichts einzuwenden. Wenn es jedoch GAR KEINE Stornobuchungen gibt, ist das verdächtig – und zeigt, dass alles nur vorläufig gebucht wurde. Außerdem sollte dokumentiert werden, welche Person berechtigt ist, welche Stornos an der Kasse auszuführen (Marktleiter/Chef/Sofortstorno usw.).
  4. Unvollständigkeit der Tagesendsummenbons: Falls Ihre Kasse nicht über eine Datenspeicherfunktion verfügt, wird das Finanzamt die Vollständigkeit der Kassenberichte und der Einnahmen vor allem über die Tagesendsummenbons (= Z-Bons) nachprüfen. Sind diese Tagesendsummenbons unvollständig, so ist das ebenfalls ein gravierender Verstoß gegen die Kassenführungspflichten.

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