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Dieser Winter war zunächst eher ein Frühling, doch im Januar kamen Kälte und Schnee. Verkehrsunfälle blieben da leider nicht aus.

Steuerlich bedeutsam sind hier nur vom Arbeitnehmer verschuldete Unfälle auf Dienstfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei fremdverschuldeten Unfällen ergibt sich ja kein finanzieller Schaden, weil die gegnerische Versicherung zahlen muss. War Ihr Mitarbeiter selbst schuld, hängen die steuerlichen Folgen davon ab, ob es ein Dienstwagen oder Privatwagen war – und ob es eine reine Dienstfahrt war oder die Fahrt ins Büro oder nach Hause.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Privatauto: Wenn der Mitarbeiter auf einem Teil des Schadens sitzen bleibt, kann er diesen zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzen. Ganz steuerfrei ersetzen können Sie diesen Schaden nicht, aber mit 15 Prozent Pauschalsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen: Wenn Sie Ihren Mitarbeiter in Regress nehmen, also Schadensersatz von ihm verlangen, kann dieser das steuerlich absetzen. Übernimmt der Betrieb den Schaden, bleibt die Sache für den Mitarbeiter folgenlos. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Alkoholmissbrauch als Unfallursache, (s. u.).

Betriebliche Fahrten mit dem Dienstwagen: Ist Ihr Arbeitnehmer schuld an dem Unfall und verlangen Sie keinen Schadensersatz von ihm, muss er das nicht versteuern. Ausnahme Alkohol: Ist der Unfall durch Alkoholmiss­brauch des Arbeitnehmers verursacht, muss der Arbeitgeber Schadens­ersatz verlangen. Tut er das nicht, muss der Arbeitnehmer die Übernahme des Schadens als geldwerten Vorteil versteuern.

Unfall mit dem Privatwagen auf einer Dienstreise:
Zahlt der Arbeitnehmer den Schaden selber, kann er das absetzen. Auf Dienstreisen können Sie dem Arbeitnehmer einen von der Versicherung nicht übernommenen Schaden an seinem Privatwagen auch steuerfrei ersetzen. Zum Schaden gehören die Reparaturkosten des eigenen Autos, des Unfallgegners, Gutachter-Kosten, Gerichts- und Anwaltskosten. Wird das Auto nicht repariert und ist die Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen, kann man eine Wertminderung ansetzen. Nicht ansetzen kann man den merkantilen Minderwert (schlechtere Verkäuflichkeit eines Unfallwagens). Die Hochstufung des Arbeitnehmers in der Versicherung wegen des Unfalls kann man nicht ersetzen, das ist mit den pauschalen Kilometersätzen abgegolten.

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