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Es gibt zwei neue Urteile zu unzulässigen Mindestlohn-Umgehungsklauseln, die Sie kennen sollten:

Unbezahlte Stunden sind immer dann unzulässig, wenn dadurch der Mindestlohn unterschritten wird:  Ein Arbeitnehmer verdiente für Vollzeit (40 Stunden) 1.475 Euro, also ziemlich genau den Mindestlohn (1.473,30 Euro). Allerdings waren im Arbeitsvertrag bis zu zehn unbezahlte Stunden im Monat vorgesehen.

Ergebnis: Diese Klausel ist unzulässig. Denn wenn diese unbezahlten Stunden anfallen würden, wäre der Mindestlohn unterschritten. (Sächsisches LAG, 24.6.15, 2 SA 156/15, 8 CA 1307/14)

Auch die Aufforderung „Arbeite halt schneller“ ist unzulässig: Ein Hausmeister hatte einen Vertrag über 60 Stunden pro Woche mit 5,19 Euro pro Stunde. Der Mann forderte ab 2015 den gesetzlichen Mindestlohn ein. Der Arbeitgeber akzeptierte es zwar, nun 8,50 Euro je Stunde zu zahlen, forderte den Hausmeister aber auf, künftig bitte schneller zu arbeiten und die gleiche Arbeit wie vorher jetzt in 32 statt 60 Stunden im Monat zu erledigen. Gerichtsurteil: Das ist unzulässig. (Arbeitsgericht Berlin, 17.04.15, 28 Ca 2405/15; nicht rechtskräftig)

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