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Falls eine Lebensversicherung an jemand anderen als den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird, muss die Versicherungsgesellschaft das ans Finanzamt melden. Und da kann Schenkungsteuer anfallen, vor allem bei unverheirateten Paaren. Denn diese haben nur 20.000 Euro Freibetrag.

Die Auszahlung an den Versicherungsnehmer ist aber schenkungssteuerfrei: Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der den Vertrag abgeschlossen hat und die Beiträge zahlen muss. Die versicherte Person ist diejenige, bei deren Tod die Versicherungssumme fällig wird. Das kann der Versicherungsnehmer oder auch eine andere Person sein. Daher ist es sinnvoll, wenn Mann und Frau die Versicherungen über Kreuz abschließen. Das gilt wegen des niedrigen Freibetrags (20.000 Euro) besonders für nicht verheiratete Paare. Ehepartner haben zwar 500.000 Euro Freibetrag, aber bei hohen Vermögen und Versicherungssummen kann auch dieser Betrag überschritten werden.

Beispiel: Robert und Susi sind nicht verheiratet. Robert schließt eine Risiko-Lebensversicherung ab mit Susi als versicherter Person, und Susi macht das Gleiche mit Robert als versicherter Person. Stirbt einer der beiden, bekommt der andere die Versicherungssumme steuerfrei. Denn wenn der Versicherungsnehmer etwas ausgezahlt bekommt, ist es nicht schenkungssteuerpflichtig, weil er sich ja den Anspruch selbst durch die Prämienzahlungen erworben hat.

Kann man das noch nachträglich reparieren? Ja, bei einer Risikolebensversicherung ist sowohl der Wechsel des Bezugsberechtigten als auch des Versicherungsnehmers unproblematisch.

Fazit: Die Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherungs­nehmer vermeidet eine Kontrollmitteilung ans Finanzamt.

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