Immer wieder raten wir von Nettolohnvereinbarungen ab, weil sie kompliziert sind und zu unerwarteten Kostenbelastungen führen können. Ein weiteres Beispiel liefert das oberste Steuergericht in einem aktuellen Urteil.
Ein Arbeitnehmer musste eine Einkommenssteuernachzahlung leisten, die aus seinen Arbeitseinkünften resultierte. Da der Arbeitgeber versprochen hatte, ein bestimmtes Nettogehalt zu garantieren, übernahm dieser die Steuernachzahlung ans Finanzamt.
Das Urteil: Der in der Tilgung der persönlichen Einkommenssteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommenssteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. (BFH, 03.09.15, VI R 1 /14, NJW 15, 3444)
Ihr Steuerberater Freinsheim
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