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Lohnsteuerprüfer stürzen sich zuerst auf die Dienst­wagen und werden fast immer fündig.

Fehler Nummer eins – Listenpreise zu niedrig angegeben: Entweder sind die Listenpreise zu niedrig (z. B. Mehrwertsteuer vergessen) oder es wird unzulässigerweise der Kaufpreis statt des Listenpreises angesetzt.

Fehler Nummer zwei – zu wenig Kilometer eingetragen: Ebenfalls sehr beliebt: Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden ein paar Kilometer weggeschummelt. Kaum ein Mitarbeiter wird sich hier freiwillig melden, jeder freut sich, dass er netto mehr ausgezahlt bekommt, als ihm zusteht.

Bei der Lohnsteuerprüfung ist dann der Ärger groß: Denn die Nachzahlung kann sich bei vier Jahren Prüfungszeitraum leicht auf ein paar tausend Euro belaufen. Der Mitarbeiter wird jammern und Sie werden als Arbeitgeber um des lieben Friedens willen die Nachzahlung übernehmen.

Unser Rat daher: Prüfen Sie in einer ruhigen Stunde einmal alle Listen­preise nach, ob sie wirklich richtig sind. Manchmal lauten Bestätigungen auf den Nettopreis. Maßgeblich für die Ein-Prozent-Regel ist aber der Bruttopreis incl. Umsatzsteuer. Und überprüfen Sie die Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit mit Hilfe von Google Maps dahingehend, ob hier jemand gemogelt und womöglich ein paar Kilometer weggelassen hat.

Wenn Sie feststellen, dass der Preis oder die Kilometer zu niedrig angesetzt wurden, haben Sie zwar immer noch das Problem, dem Mitarbeiter für die zurückliegenden Monate oder gar Jahre die Nachzahlung schmackhaft zu machen, aber Sie haben das Problem wenigstens für die Zukunft gelöst. Wenn Sie das nicht tun und hoffen, dass es der Prüfer nicht findet, ist ganz klar, wer nach der Betriebsprüfung der Dumme ist: nämlich Sie als Arbeitergeber.

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