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Falls ein Mitarbeiter von Ihnen länger als 24 Stunden auswärts für Sie tätig wird, können Sie ihm pro Tag 24 Euro Verpflegungspauschale auszahlen. Diesen Betrag können Sie verdoppeln, wenn Sie auf die weiteren 24 Euro 25 Prozent Pauschalsteuer abführen.

Das geht allerdings nur innerhalb einer Frist von drei Monaten. Für den An- und Abreisetag können nur zwölf Euro steuerfrei und weitere zwölf Euro pauschaliert ausbezahlt werden. Nach Ablauf der drei Monate ist alles voll steuerpflichtig.

Beispiel: Eine Turbinenfabrik aus München schickt einen Arbeitnehmer vier Monate nach Dresden, um dort an der Installation einer großen Anlage mitzuwirken. Die Unterkunft wird vom Arbeitgeber bezahlt.

So geht’s:
Der Arbeitnehmer kann 48 Euro netto je vollen Kalendertag erhalten. Für den An- und Abreisetag reduziert sich diese Vergütung auf 24 Euro pro Tag. In den ersten drei Monaten ist die Verpflegungspauschale für die vollen Kalendertage in Höhe von 24 Euro (bzw. am An- und Abreisetag je zwölf Euro) völlig steuerfrei. Der Mehrbetrag von 24 bzw. zwölf Euro kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Das löst Sozialabgabenfreiheit aus. Ab dem vierten Monat ist die Vergütung von 48 Euro pro Tag in voller Höhe individuell zu versteuern und unterliegt dann auch der Sozialversicherung. Die Unterkunft ist während der vollen vier Monate steuerfrei. (Quelle: BMF, 24.10.14, S. 50)

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