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Wer der Ein-Prozent-Regel entgehen will, kann dies in aller Regel nur durch ein Fahrtenbuch tun. Dieses kann durchaus auch elektronisch geführt werden, allerdings muss dann sichergestellt werden, dass die Einträge nicht nachträglich verändert werden können.

Ein Steuerzahler hatte solch ein Programm genutzt und bekam dann eine Betriebsprüfung.

Der Betriebsprüfer war jedoch schlau: Er fand nach einiger Zeit Herumgetüftel mit dem Programm heraus, dass das Programm an einer bestimmten Stelle die nachträgliche Veränderung der Einträge ermöglicht, und zwar so, dass man es nicht nachvollziehen kann. Der Steuerzahler argumentierte zwar damit, dass ihm diese Manipulationsmöglichkeit gar nicht bekannt gewesen wäre und er sie deshalb auch erst recht nicht genutzt hätte.

Der Steuerzahler hatte aber Pech: Durch diese Manipulationsmöglichkeit war das Fahrtenbuch für den gesamten Zeitraum wertlos. (FG Baden-Württemberg, 11 K 736/11, 14.10.14, EFG 2015, 458 – rechtskräftig)

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