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Ein Ehepaar hatte eine Hauskatze in der Wohnung. Während Urlaubsreisen engagierte es eine „Tier- und Wohnungsbetreuerin“, die pro Tag zwölf Euro verlangte, in dem betreffenden Jahr 2012 insgesamt 303 Euro. Das wollte das Ehepaar als „haushaltsnahe Dienstleistung“ absetzen. Das Finanzamt lehnte ab – unter Hinweis auf ein BMF-Schreiben (BMF, 10.01.14, Rnr. 7, BStBl. I 14, 75).

Erfolg für alle Tierfreunde: Das Finanzgericht Düsseldorf betrachtet solch eine Betreuung eines Haustiers durchaus als abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistung. (FG Düsseldorf, 04.02.15, 15 K 1779/14 E, juris)

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