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Betriebsfeiern bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter steuerbegünstigt zu motivieren. Die Tücke liegt aber im Detail: Bis Ende 2014 galt eine 110-Euro-Freigrenze pro Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen. War diese eingehalten, war der Betriebsausflug oder die Weihnachtsfeier steuerfrei. Bei Überschreitung auch nur um einen Cent war sie komplett steuerpflichtig.

Aber: Der Bundesfinanzhof hatte 2013 entschieden, dass man nur solche Kosten mit einbeziehen darf, die der Arbeitnehmer konsumieren kann, also Essen, Getränke und Geschenke, nicht aber Saalmiete, Musikkapelle oder Taxifahrten (BFH, VI R 94/10 und VI R 7/11, DStR 13, 2170, 2172). Außerdem darf der Konsum von mitgebrachten Angehörigen nicht mitgezählt werden.

Die Finanzverwaltung wollte diese günstigen Urteile zuerst nicht anwenden, knickt jetzt aber ein. Die Urteile werden demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind damit auch für Lohnsteuerprüfer maßgebend – aber nur soweit Feiern vor 2015 betroffen sind.

Ab 2015 gilt: Die bisherige Freigrenze von 110 Euro wurde in einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro umgewandelt. Damit sind Überschreitungen nicht so schlimm, weil nur noch der überschießende Betrag versteuert werden muss und nicht gleich alles. Allerdings müssen nun wieder alle Kosten berücksichtigt werden, auch zum Beispiel Kosten für Saalmiete oder Event­manager, und es müssen auch die Kosten von mitgebrachten Angehörigen nun doch wieder dem Arbeitnehmer zugerechnet werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, geändert durch Zoll-Codex-Anpassungsgesetz).

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