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Bei der Vermietung von Gewerberäumen wird oft vereinbart, dass die Steigerung des Verbraucherpreisindex (VPI) auf die Miete umgelegt wird. Bei­spiel: Die Preise sind um zwei Prozent gestiegen, dann wird in der Folge auch die Miete um zwei Prozent erhöht.

Die Crux bei der Sache: Erstens muss der Vermieter diese Mieterhöhung aktiv verlangen, denn kaum ein Mieter wird die von sich aus vorschlagen. Und zweitens sehen viele Mietverträge eine Ausschlussfrist vor, wonach eine rückwirkende Erhöhung nur sehr begrenzt geltend gemacht werden kann. Wer die Indexerhöhung jahrelang vergisst, hat Pech gehabt. Wie uns ein befreun­deter Steuerberater berichtet, geschieht das in der Praxis sehr oft.

Beispiel: X hat seit 2004 einen Supermarkt für 10.000 Euro im Monat vermietet. Laut Mietvertrag könnte er verlangen, dass die Steigerung des Verbraucherpreisindex auf die Miete umgelegt wird. Das Preisniveau ist seit 2004 um 16 Prozent gestiegen, die richtige Miete wäre also inzwischen 11.600 Euro. X hat das jedoch immer vergessen und verlangt es nun ab 2015 rückwirkend. Der Supermarktbetreiber stimmt zwar der Erhöhung ab sofort zu, aber die erhöhte Miete für die Jahre 2005 bis 2014 hat X für immer verloren.

Fazit: Machen Sie Indexerhöhungen bei Mietverträgen immer zeitnah geltend, sonst verlieren Sie bares Geld. Das Zahlenmaterial finden Sie kostenlos hier: www.destatis.de.

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